AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der oneStep2 GmbH

(in Folge kurz “oneStep2” genannt) für den Verkauf und Lieferungen von Beratungs-, Organisations- und Softwareentwicklungsleistungen und die Werknutzungsbewilligung von Softwareprodukten.

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge kurz “AGB” genannt) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden und Partner in allen Vertragsabschnitten.
  2. Lieferungen, Leistungen und Angebote der oneStep2 erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Kunden oder Partner erkennt oneStep2 nicht an und diese gelten somit als ausgeschlossen. Gegenbestätigungen des Kunden/Partners unter Hinweis auf dessen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen Verträgen vereinbart, denen diese AGB zugrunde liegen. Verträge bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot

  1. Angebote der oneStep2 sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.
  2. oneStep2 behält sich technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in schriftlichen Unterlagen für Software und Produkte sowie Änderungen im Zuge technischen und gestalterischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation vor. Aus Änderungen, Abweichungen oder Verbesserungen kann der Kunde/Partner keine Rechte gegen oneStep2 herleiten.

§ 3 Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese vom Kunden/Partner (Auftraggeber) schriftlich und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.

§ 4 Preise, Steuern und Gebühren

  1. Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz bzw. der –stelle der oneStep2.
  2. Alle Preise verstehen sich in EUR ohne Umsatzsteuer.
  3. Alle Preise gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
  4. Unter Einhaltung einer Quartalsfrist (3 Monate) ist oneStep2 berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungs- und Wartungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an den Kunden/Partner zu erhöhen.
  5. Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Leistungen (z. B. Dienstleistungen für Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Unterstützung etc.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Stunden- oder Tagessätzen verrechnet. Die kleinste verrechenbare Einheit ist 0,25 Stunden. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht von oneStep2 zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
  6. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden/Partner gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
  7. Die Kosten von Datenträgern (z. B. CDs, DVDs, Disks, Tapes etc.) und sonstiges Zubehör sowie allfällige Vertragsgebühren werden dem Kunden/Partner gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5 Liefertermin

  1. oneStep2 ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
  2. Angestrebte Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde/Partner zu den von oneStep2 angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptiere Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
  3. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von oneStep2 nicht zu vertreten und können zum Verzug von oneStep2 führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde/Partner.
  4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. unterschiedliche Leistungen umfassen, ist oneStep2 berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

§ 6 Kunden-/Partnerpflichten

  1. Der Kunde/Partner verpflichtet sich, alle Informationen über das gelieferte Produkt/die gelieferte Leistung sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach Beendigung vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden/Partner werden entsprechend verpflichtet.
  2. Das geistige Eigentum, sowie gelieferte Produkte/erbrachte Leistungen werden vom Kunden/Partner vor einem unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter geschützt. Die Verpflichtung gilt für den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden/Partners und erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen.
  3. Der Kunde/Partner schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung der oneStep2 erforderlich sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte und Vorschläge sowie Programme (Software) sind unverzüglich nach Lieferung oder der Erstellung beim Kunden/Partner förmlich (schriftliches Protokoll) abzunehmen. Nutzt der Kunde/Partner die ihm übergebenen Produkte/Leistungen oder sind vier Wochen nach Übergabe der vereinbarten Leistungen, sowie Hard- und/oder Software (Programme) verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt. Bei Einsatz der Programme (Software) im Echtbetrieb durch den Kunden/Partner gilt das übergebene Produkt/erbrachte Leistung jedenfalls als abgenommen.

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. Fälligkeit tritt zum jeweils vereinbarten Fälligkeitsdatum (allgemein spätestens nach 14 Tagen auf Basis des Fakturadatums nach Rechnungslegung (inkl. Umsatzsteuer) durch oneStep2) bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei Fälligkeit bzw. Lieferung ohne Abzug und spesenfrei zu leisten.
  2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z. B. Programme, Entwicklungen, Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist oneStep2 berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
  3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch oneStep2. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt oneStep2 die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Kunden/Partner zu tragen.
  4. Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden/Partners kann oneStep2 dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann oneStep2 die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
  5. Gegen eine Forderung der oneStep2 kann der Kunde/Partner nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit oneStep2 kann der Kunde/Partner in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
  6. oneStep2 ist berechtigt Wechsel oder Schecks abzulehnen.
  7. Der Kunde/Partner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

§ 8 Zahlungsverzug

  1. Wenn der Kunde/Partner mit Zahlungen in Verzug kommt, ist oneStep2, unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, Hard- und Software, sowie alle weiteren gelieferten Produkte aus dem Auftrag zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen.
  2. Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann oneStep2 Zinsen in der Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der EU Zentralbank (kurz EZB), zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig.
  3. Gerät der Kunde/Partner mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsfähigkeit des Kunden/Partners vor, so ist oneStep2 berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Kunden/Partners einzustellen. oneStep2 kann die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen – einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge – verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.
  4. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist oneStep2 berechtigt Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
  5. Sobald seitens des Kunden/Partners Annahmeverzug eintritt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden/Partner über.

§ 9 Urheberrecht und Nutzung

  1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen oneStep2 bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Kunde/Partner erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der Anzahl der erworbenen Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen, zu verwenden.
  2. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Kunden/Partner ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Kunden/Partners bei der Herstellung/Adaptierung von Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von oneStep2 zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
  3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunden/Partner unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen werden.
  4. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Kunden/Partner gegen Kostenvergütung bei oneStep2 zu beauftragen. Kommt oneStep2 dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

§ 10 Rücktrittsrecht

  1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von oneStep2 ist der Kunde/Partner berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Kunden/Partner daran kein Verschulden trifft.
  2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von oneStep2 liegen, entbinden oneStep2 von Lieferverpflichtungen bzw. gestatten oneStep2 eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
  3. Stornierungen durch den Kunden/Partner sind nur mit schriftlicher Zustimmung von oneStep2 möglich. Ist oneStep2 mit einem Storno einverstanden, so hat oneStep2 das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

§ 11 Gewährleistung, Wartung, Änderung

  1. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate. Gewährleistungsansprüche gegen oneStep2 stehen nur dem unmittelbaren Kunden/Partner zu und sind nicht abtretbar.
  2. Mängelrügen sind nur gültig, wenn diese reproduzierbare Mängel betreffen und wenn diese innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß § 6(3) schriftlich dokumentiert erfolgen.
  3. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
  4. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde/Partner oneStep2 alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung von oneStep2 zum Beweis ihrer Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
  5. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Untersuchung nicht feststellbar, so trägt der Kunde/Partner die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störung zurückzuführen, die oneStep2 nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Untersuchung vom Kunden/Partner zu tragen.
  6. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bei Übergabe der vereinbarten Leistung auf Grund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von oneStep2 zu vertreten sind und sich als notwendig erweisen, werden kostenlos von oneStep2 durchgeführt.
  7. Kosten für die Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden/Partner zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von oneStep2 gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden/Partner selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
  8. oneStep2 übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Umgebungskomponenten (z. B. Betriebssystem, Hardware, Schnittstellen, Parameter etc.), unübliche Betriebsbedingungen, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und/oder Lagerbedingungen) sowie Transportschäden zurückzuführen sind.
  9. Für erbrachte Leistungen und/oder entwickelte Programme (Software), die durch eigene Programmierer des Kunden/Partner bzw. durch Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch oneStep2.
  10. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme (Software) ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm (Software) lebt dadurch nicht wieder auf.

§ 12 Haftung

  1. oneStep2 haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  2. oneStep2 haftet für Schäden, sofern ihr grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, bis zur Höhe des Auftragswertes jenes Auftrages, in dessen Rahmen der Schaden verursacht wurde. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  3. Der Ersatz von Folgeschäden (Datenverluste etc.) und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen oneStep2 ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 13 Datenschutz, Geheimhaltung

  1. Werden im Rahmen der Tätigkeiten von oneStep2 personenbezogene Daten verarbeitet, so wird oneStep2 geltendes Datenschutzrecht beachten. Darüber hinaus werden notwendige Sicherungsmaßnahmen getroffen oder mit dem Kunden/Partner vereinbart, um den notwendigen Datenschutz zu gewährleisten.
  2. Der Kunde/Partner verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetztes einzuhalten.

§ 14 Loyalität, Weiterveräusserung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von EUR 100.000,- zu zahlen.
  2. Für den Fall der Weiterveräußerung von erworbenen Leistungen und Produkten (Programme, Individualentwicklungen etc.) verpflichtet sich der Kunde/Partner den Namen und die vollständige Adresse des Erwerbers schriftlich mitzuteilen.

§ 15 Referenznennung

oneStep2 ist unter dem Titel „Referenznennung“ berechtigt, Eckdaten des Geschäftsfalles, insbesondere die Nennung des Kunden/Partners (dessen Auftraggeber) sowie die Nutzung seines Firmenlogos, die geplanten Ziele (Nutzendarstellung) und die erbrachte Leistung (Portfoliobeschreibung) für die eigene Vermarktung zu nutzen.

§ 16 Schlussbestimmungen, allgemeine Vertragsbedingungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
  2. Mündliche Nebenabreden werden von den Vertragspartnern nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder die Änderung der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der oneStep2 als vereinbart.
  4. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
  5. Eine neue Ausgabe der AGB ersetzt alle vorangegangenen Ausgaben.

Stand: Jänner 2012: AGB als PDF-Download